Koneko - Benötige Hilfe
Autor: Naraku
Ich mach es kurz und bündig:
Ich suche jemanden, der langwierig das Magazin "Koneko" kauft/sammelt
dabei benötige ich vereinzelte Seiten fotografiert oder gescannt
Warum?
Es geht um RECHTLICHE Schritte GEGEN dieses Magazin
bezüglich unerlaubtes Benutzen von Bildmaterialien
Edit:
Was hat die Koneko getan:
Die Koneko hat vor längerer Zeit ein Schreiben von mir erhalten,
in dem ich mit einer Anzeige drohte, sollten diese nicht sofort aufhören unerlaubt Bilder von mir zu veröffentlichen. Es handeln sich teilweise auch um Privatshootings.
Nach dem es tatsächlich der Anschein weckte, dass das Schreiben wirkte:
Sie haben erneut Bilder unerlaubt gedruckt.
Edit 2:
wie schon in den Kommentaren erwähnt, habe ich nun zwei nette User gefunden,
die mir helfen bezüglich Scans;
Diskussionen sind weiterhin gerne willkommen
> >Sammelklage?
>
> Im deutschen Prozessrecht nicht vorgesehen, jeder muss seine Rechte selbstständig verfolgen. Allerdings kann man sich eventuell gemeinsam um nen Anwalt bemühen, der dann alle Fälle übernimmt, das erspart jedem Beteiligtem und dem Anwalt zusätzliche Arbeit, um Gerichtsverhandlungen vorzubereiten - und im Falle von vorgerichtlichen Einigungen (als Reaktion auf Mahnschreiben mit Unterlassungserklärungen) kann der Anwalt vielleicht (so genau kenn ich mich mit der Rechtsanwaltsvergütung nicht aus) auch nen günstigeren Preis für sein Tätigwerden machen.
>
> Aza^^
Oh man, man lernt echt nie aus :)
Danke für die Info, hätt ich mediengeprägter Mensch jetzt echt nicht gedacht, dass die Sammelklage sowas wie der Tatbestand "Beamtenbeleidigung" ist!
Sie machen das ja nicht nur mit Bildern, sondern auch mit Texten (habe ein paarmal Artikel für sie geschrieben, unter denen aber trotz ausdrücklicher Bitte nicht mein Name abgedruckt wurde, genauso wenig wie unter den eingereichten Fotos).
So oft, wie du drin stehst, hast du zumindest einen starken "Fall" ^_^
Wir waren auch mal in der Koneko, aber bei Gruppenfotos verhält sich das ja eh ein bisschen anders. Wobei sich da wahrscheinlich noch eher die Fotografen mal angesprochen fühlen sollten, denn von denen werden die Fotos ja einfach geklaut oO
weil’s Freiheit ohne mich nicht gibt
und keiner dich versteh’n kann außer mir~
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but how you do get to your destination.
Das habe ich vor und zwar schriftlich - telefonisch ist dann erst ratsam, wenn man per Email abgewürgt wird.
Ich werde alles sachlich auflisten mitsammt Paragraf. Dazu wird auch noch erwähnt das es zu einer Anzeige kommen wird. Ohne umschweife, ohne sonstiges.
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Allerdings hat mir auch einer von den Fotografen, weiß nicht mehr welche gesagt, dass er auch für die Koneko fotografiert. Und eine Freundin meinte neulich, ich wär in einer Ausgabe. Naja in meinem Falle egal, weil ich ja mein Einverständnis abgegeben habe.
Aber dass da auch Fotos geklaut werden, wusste ich nicht.
Langsam frag ich mich in welchen Grad man sich da wirklich aufregen soll. Ob man sich monatelang mit Anzeigen beschäftigen soll oder auf einer Con jedem verbieten sollte einen zu fotografieren.
Nicht, dass ich es gutheiße. Fotoklau ist ein Verbrechen. Und ich kanns auch nicht leiden.
Aber sollte man sich nicht als Cosplayer dann überlegen ob man sich nicht selbst freiwillig ins Feuergefecht schmeißt. Ich weiß ja nicht wie das rechtlich geregelt ist. Aber gehört man nicht in einem auffälligen Kostüm mitten auf der Straße so ein bisschen zum öffentlichen Leben dazu?
Da fragt man sich ob man wirklich Cosplayer sein mag. Entweder man blafft alle an, man will nicht fotografiert werden und wird Buhmann oder klagt sich durch die Magazine und Internetseiten.
Meistens hat man ja nicht die Gelegenheit jeden zu fragen, was mit den Fotos gemacht wird und viele ermuntern durch "Fotogeilheit" Fotografen zum Fotografieren.
Trägt man dann nicht einen Teil der Selbstverschuldung, wenn man nicht fragt was mit solchen Fotos passiert?
Ich meine ich wüsste von keiner "ungesprochenen Regel" von wegen, wenn du mich fotografierst, dann nur für deine privaten Zwecke. Soweit ich weiß muss das mündlich abgesprochen werden. Das gilt für beide Seiten. Fotograf und Cosplayer.
Ein wirklich sehr "krasses" Thema, wenn ich das mal so ausdrücken darf. Und scheint inmoment in allen möglichen Formen hier auf Animexx Thema zu sein.
Mein persönliches Fazit.
1. Es IST ein Verbrechen, dass ich nicht gutheiße.
2. Allerdings wozu unnötig Stress machen und Energie verschwenden, sofern es nicht meinen Ruf schädigt.
Grundsätzlich schreibe ich jeden an, wenn ich was von mir im Netz finde. Hat sich auch immer auflösen können. Allerdings verschwend ich nicht meine Energie auf ein 500 000 Auflage Magazin wenn sie mal ein Foto von mir veröffentlichen. Wärs ein Pornoheft klar, das sähe es anders aus... aber eine Kinderzeitschrift...
Bei Naraku versteh ich allerdings den Fall und wünsche ihr viel Erfolg dabei.
tut mir Leid,
aber so denke in nun mal darüber...
was sagen sie dazu?
~~~~~
ja ich kann die Gedanken nachvoll ziehen.
Ich selber unterscheide auch folgende Dinge:
- Die Person fragt freundlich und zeigt erkennbar, das sie ein Bild machen möchte
- Die Person zeigt erkennbar das sie von einem Magazin ist (z.B. Zeitung, Magazin etc. durch Schilder oder direktes Ansprechen)
- Die Bilder werden privat auf Seiten hochgeladen, um über das Geschehen zu berichten - OHNE jemanden zu schädigen
- Die Bilder werden mit Einwilligung der fotografierten Person kommerziell veröffentlicht
in diesen 4 Punkten denk ich, ist jeder Einig das, hier kein eProbleme gibt. Ich meine, wenn jemand auf Facebook landet, weil jemand das Cos toll fand oder auf einem Bilderportal aus den selben Gründen, meckert keiner rum.
Hier werden aber sogar von privaten Shootings Bilder geklaut und Geld verdient. In wie weit jetzt jeder daran verdient, ist zweitrangig, denn daran reich wird man sicher nicht. Mir geht es nur um das Prinzip des "darf ich das Bild nutz? ja oder nein?"-Erfragens.
Wenn selbst die Stuttgarter Zeitung und ein Wochenblatt aus Ludwigshafen einen anschreiben, um nach Bildmaterial zu erfragen, ist das für die Koneko ziemlich erbärmlich.
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Und in deinem Fall, wie unten bemerkt verstehe ich das. Wenn es nicht nur einmal passiert sondern gehäuft und wenn es auch noch wie du sagst zu 100% Prozent auch noch aus privaten Sootings echt ne Schande. In dem Sinne nochmal. Viel Erfolg.
Was mir nur auf die Niere geht sind die ganze Aufregungen von wegen oh die ham ja mal auch ein foto von mir veröffentlicht, ich muss zur Polizei. Hätte einem frühe einfallen können, anscheinend wusste man es und viele geben auf etwas indirekt Einwilligung und wundern sich das sowas dann passiert. Ich meine man hat auch Eigenverantwortung als Cosplayer.
Ich habe durchaus gesehen, dass die Mehrheit wirklich herausragende Cosplayer und Fotografen sind, die auch verantwortungsbewusst sind, deren Namen bekannt sind und die auch jdes Recht dazu haben und wo ich es auch gutheiße, dass sie ihre Rechte einfordern.
Allerdings habe ich jetzt auch in vielen anderen Weblogs gesehen, das viele unnötig eine Gesamtaggression (wegen im Gegensatz dazu einem Foto) erzeugen und gleich zur Polizei rennen wollen.
Man merkt recht schnell, dass es unterschätzt wird welche Arbeit das sein kann, wenn es zu einem Verfahren kommt.
Und es überschätzt wird was man manchmal rechtlich überhaupt erreichen kann. Vieles bringt gar nichts, weil die server, die websitebetreiber im Ausland sitzen. Nicht zur Rechentschaft gezogen werden, da sie nicht für das tun ihrer User verantwotlich sind.
Die meisten vergessen, wenn man so einen Weblog sieht, das manchmal eine freundliche E-mail an den User oder den Seitenbetreiber reicht anstatt sich unnötig Ärger zu machen.
Nochmal angemerkt, ich finde es in deinem Fall wirklich gut, da es ja doch (leider) schwerwiegender ist.
Ich fände es mal sehr nützlich wenn jemand mal ein Bericht über sowas schreiben würde. Was tun bei Fotorechtverletzungen und Fotorecht allgemein. Und welche Folgen Anzeige und dergleichen hat. Wie man solche Anzeigen mit Beweisen belegen muss etc.
Da sich doch leider viele von solchen "Präsidenzfällen" beeindrucken lassen udn dann vorschnell wegen einem Foto zur Polizei rennen und nicht wissen worauf sie sich da einlassen. Sind ja leider eben doch immer naivere jünger Leute, die mit sowas noch nie zu tun hatten.
Es ist nämlich ie allgemeine Unwissenheit, die in letzter Zeit auf Animexx solche Aggressionen verursacht.
Tut mir Leid, das ist jetzt langsam echt off-topic >.<
tut mir Leid,
aber so denke in nun mal darüber...
was sagen sie dazu?
~~~~~
Wenn ich die mir heute so angucke denk' ich mir nur "Wow. Dafür habe ich Geld ausgegeben?"
Mal von dem Bilderklau abgesehen (zum Beispiel bei den Postern. Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen dass die die Rechte dafür hatten), waren da immer wahnsinnig viele Tippfehler drinnen.
Ich hab das eigentlich meistens nur wegen den Cover arts gekauft.
Da waren ja nichtmal wirklich aktuelle Anime drinnen. Die meisten kannte ich schon lange bevor die überhaupt darüber berichtet haben.
Oder das eine Mal wo jemand als Leserzeichnung eiskalt so'n Bild aus dem Internet da eingeschickt hat und die das auch noch ABGEDRUCKT haben. (Obwohl klar zu erkennen war dass das nicht von der gewesen sein konnte)
Da fällt mir ein, kann es sein dass von den Leserzeichnungen auch ein paar ohne Erlaubnis verwendet werden?
Also seriös ist was anderes.
Ich hatte die Anfangsausgaben damals gekauft, da war es auch noch recht nett, aber die Entwicklung, die dieses Magazin hingelegt hat, war echt... bescheiden.
Wenn ich ein Heft publik mache, es verkaufe - sollte ich wissen, wie es um Bildrechte und Co. steht, und mich nicht aufs dünne Eis begeben, nur weil man eben noch nie so recht dabei erwischt wurde... Ich find's in der Hinsicht echt dreist, dass das bei denen schon seit Jahren Programm ist... >_>
Ich drück dir die Daumen, dass sich der Sachverhalt zu deinem Gunsten klären lässt.
-- One Liter of Tears ~ Aya's Diary auf Deutsch! --
1. Recht des Urhebers:
Der Urheber muss der Veröffentlichung zugestimmt haben und er kann dabei auch vorschreiben wie der Urheber zu kennzeichnen ist. Dieses Recht ist klar und ein Vorgehen gegen Verstöße durch ungenehmigte Veröffentlichung vergleichsweise leicht möglich.
2. Recht der abgebildeten Person:
Hier findet sich die rechtliche Grundlage in den §§ 22 und 23 des "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" - beide Paragraphen lesen!
Zunächst stellt sich gemäß §22 die Frage, ob die abgebildete Person der Veröffentlichung eingewilligt hat. Wenn man als Cosplayer auf einer Anime-Convention für ein Foto posiert, so wird dies als "konkludente Einwilligung" ausgelegt. Ein so erstelltes Foto darf daher grundsätzlich veröffentlicht werden. Will dies ein Cosplayer beispielsweise im Falle der Koneko später nicht, so ist er in der Beweislast, dass er keine konkludente Einwilligung abgegeben hat. Das dürfte ohne einen schriftlichen Vertrag zwischen Cosplayer und Fotograf schwer werden.
Ist das Foto "aus der Hecke" geschossen, also ohne Posieren/Kenntnis des Cosplayers, so kann keine konkludente Einwilligung vorliegen. Allerdings gibt es in §23 etliche Ausnahmen, warum eine abgebildete Person auch in diesem Fall eine Veröffentlichung hinzunehmen hat. Für Anime-Conventions vielleicht am relevantesten ist:
Dies wird lediglich eingeschänkt durch:
Die Hürde für ein berechtigtes Interesse liegt hoch. Ein "ich mag die Koneko nicht" reicht da definitiv nicht aus. Ein berechtigtes Interesse wäre beispielsweise verletzt, wenn dem Cosplayer unter den Rock fotografiert wurde.
Fazit: Eine Verfolgung einer unerwünschten Veröffentlichung von Seiten des Urhebers ist leicht möglich, von Seiten der abgebildeten Person dagegen mit sehr hohen Risiken verbunden. Es gehört zum Schicksal eines Cosplayers, dass er einer Veröffentlichung der Bilder seines Cosplays spätestens dann zustimmt, wenn er für die Kamera posiert. Daher ist das empfehlenswerte Vorgehen gegen die Koneko über den jeweiligen Urheber. Dieser sollte idealerweise (muss er aber nicht) mit den abgebildeten Personen klären, ob sie in der Koneko abgebildet werden wollen oder nicht und davon seine Einwilligung gegenüber der Koneko abhängig machen.
danke für die Ausführung
Ausnahmen sind hierbei auch Privatshootings. Das ist ja eben unter anderem das Problem.
Unabhängig ob während oder ohne Veranstaltung.
Ich hatte auch nun meine ehemalige Professorin, die hauptberuflich Richterin ist, befragt und sie meinte dazu:
Unabhängig ob es eine Veranstaltung ist. Bei mehrfachen bzw wiederholten Tathergang des Bilderklaus ohne Einwilligung der Fotografen oder/und des Fotografierten von einer beliebigen Seite, ist tatsächlich straffällig.
Man müsse sich natürlich damit genauer ausführlich auseinander setzen als Anwalt, aber laut ihr spiele es keine Rolle ob man nun dem Fotografen die Einwilligung gegeben hat. Dies gelte nur dem Fotografen. Hat dieser nichts mit dem Magazin zu tun, kan diese Einwilligung somit nicht Übertragen werden.
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> Man müsse sich natürlich damit genauer ausführlich auseinander setzen als Anwalt, aber laut ihr spiele es keine Rolle ob man nun dem Fotografen die Einwilligung gegeben hat. Dies gelte nur dem Fotografen.
Was umfasst eine nicht weiter spezifizierte Einwilligung gegenüber einem Fotografen jetzt genau? Ein Fotograf ist weder eine Zeitschrift noch eine Webseite. Eine Einwilligung in einem Fotografen ist daher *immer* auch die Einwilligung gegenüber Dritten, welche die Veröffentlichung letztlich vornehmen. Wenn die abgebildete Person bei ihrer Einwilligung nichts spezifiziert hat, so handelt es sich auch um eine umfassende Einwilligung, d.h. der Fotograf kann mit dem Foto machen was er möchte, beispielsweise könnte er dieses Foto der Koneko zu Veröffentlichung überlassen, ohne nochmals die abgebildete Person zu fragen.
> Hat dieser nichts mit dem Magazin zu tun, kann diese Einwilligung somit nicht Übertragen werden.
Ständig werden Einwilligungen in die Veröffentlichung übertragen, beispielsweise die Einwilligung eines Models in die Veröffentlichung gegenüber einer Werbeargentur, welche diese dann an ein Medium überträgt, wo eine Anzeige mit dem Model geschaltet wird. Wenn solche Übertragungen nicht rechtens sein sollten, müsste das Model jeder einzelnen Zeitschrift eine Einwilligung zukommen lassen. Das ist offenbar Unsinn.
Anders sieht es bei folgendem fiktiven Dialog aus:
"Ach, Sie fotografieren für die Zeitung xyz? Dafür dürfen Sie mich gerne fotografieren, aber nur dafür!" - *klickklack* - und dann taucht das Foto in der Zeitung abc auf. Hier wurde aber auch eine spezifische Einwilligung gegeben.
In der Cosplay-Fotografie auf oder am Rande von Anime-Conventions gibt es solche Dialoge aber so gut wie nie. Dementsprechend ist die konkludente Einwilligung an keine Bedingungen geknüpft.
In jedem Fall ist aber der Fotograf der erste Ansprechpartner, wenn man sein Recht am eigenen Bild durch eine Veröffentlichung verletzt sieht. Dieser kann Auskunft geben, ob er der Veröffentlichung in der Koneko zugestimmt hat und ob er davon ausging, dass ihm seitens der abgebildeten Person auch eine ausreichend weitgehende Einwilligung vorlag. Stellt sich dann heraus, dass der Fotograf nicht beteiligt war, so kann man prüfen, ob man auch aus dem Recht am eigenen Bild eine Handhabe hat. Das mag im Einzelfall funktionieren, ist aber verglichen mit den Ansprüchen aus dem Urheberrecht mit hohem Risiko verbunden.
Der sehr viel einfachere Weg gegen die Koneko ist über das Urheberrecht des jeweiligen Fotografen. Also die jeweiligen Fotografen kontaktieren und mit diesen absprechen, dass sie gegen die Koneko vorgehen. Dann wird sich die Koneko zukünftig vielleicht doch mal dahingehend umstellen, vorab die Genehmigungen der jeweiligen Fotografen einzuholen.
Auch dann kannst du noch in der Koneko abgebildet werden, nämlich genau dann, wenn du gegenüber dem Fotografen eine entsprechend weitreichende Einwilligung (beispielsweise konkludent durch Posen in die Kamera am Rande einer Convention) abgegeben hast und der Fotograf der Koneko die Verwendung des Fotos erlaubt. Dagegen hast du dann auch keine Handhabe.
Bitte verwechsel das nicht so einfach, denn da kenne ich mich auch ein wenig aus. Es ist nicht ganz so einfach wie du es dir denkst, da ich diese Rechtsfälle selber schon durch hatte mit Anwälten. Und ja man muss definitiv das ganze mit einem Anwalt durchklären.
Weil Fakt ist dann kann ich ein Bild von dir beim Essen machen und zur Zeitung gehen und es auch veröffentlichen. So ist das eben nicht. Nur weil es auf einem Event ist und nur weil du in einem Kostüm bist.
Deswegen gibt es das Urhebergesetzt und genau deswegen gäbe es mind. 2 Gesetzte die auf diesen Fall der willkürlichen Bildveröffentlichung zutreffen. Und die Dritte wäre bezüglich der rechtlichen Straffolge des Magazines.
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> Das Beispiel mit dem Model stimmt leider nicht ganz. Dafür gibt es Verträge mit der Agentur und dem Model.
Doch, das stimmt exakt: Der Vertrag nimmt die Unsicherheit aus einer konkludenten oder mündlichen Zustimmung "ich willige ein, dass ich in Werbung für Produkt xyz abgebildet werde" heraus in ein gerichtsfestes Dokument, mit dem die Zustimmung dann auch ohne Mitwirkung des Models bewiesen werden kann. Der Vertrag besteht zwischen Model und Agentur und veröffentlicht wird das Abbild von einem Dritten, beispielsweise einer Zeitschrift.
1:1 auf Cosplay-Fotografie übertragbar: Der Cosplayer posiert in die Kamera und gibt dadurch eine konkludente Einwilligung an den Fotografen (das ist der Vertrag im Fall oben), woraufhin der Fotograf das Foto an die Koneko zur Veröffentlichung gibt.
In dem Model/Agentur-Szenario ist das nur professioneller organisiert, u.a. zur Minimierung von Rechtsunsicherheiten.
> Weil Fakt ist dann kann ich ein Bild von dir beim Essen machen und zur Zeitung gehen und es auch veröffentlichen.
Kannst du? Inwiefern habe ich dir gegenüber konkludent oder ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt? Oder verfolgt das Abbild einem höheren Zweck der Kunst?
habe die Koneko einige Jahre lang gesammelt - könnte also im Notfall aushelfen, wenn ich wüsste, um welche Ausgaben und Seiten es sich genau handelt.
Einfach bei mir melden, dank ;)
lol ich habe jetzt erst den Edit gelesen XD ich wünsche dir auf jeden Fall viel Erfolg XD ^^
MfG
Kaiti
R.I.P.
Kisame-San...
♥
falls sich schon was ergeben hat ignorier das, hab die anderen einträge nicht gelesen
Es ist deutlich erkennbar das du dir ein paar Gesetze durch gelesen hast, aber es besteht ein Unterschied zwischen lesen und verstehen.
Konstruktive Kritik wäre hier wohl angemessener gewesen als Phrasen.
Erläutere doch was du genau meinst, damit wir auch wissen, wonach wir schauen müssen.
> Ich rate Dir einen Kommentar zu schnappen und deine Worte noch einmal genau zu überprüfen.
Sowas sagt sich immer so leicht, aber Kommentare haben für Nicht-Juristen regelmäßig ein verdammt schlechtes Preis-Leistungs-Verhältnis. :D
And the Devil have mercy.
sag dir bescheid,wenn ich mal wieder dort bin
Grds. handelt es sich bei jedem entstandenem Lichtbild gem. § 2 I 5 UrhG um ein geschütztes Werk, da bestehen somit keine Zweifel. Sai1 hat geschrieben dass der Weg über den Fotographen der leichtere wäre, jedoch können Beteiligte Miturheber werden. Miturheberschaft setzt eine einheitliche Schöpfung voraus, die gemeinschaftlich durch gewollte Zusammenarbeit der Miturheber entsteht. Die Miturheber müssen sich über die gemeinsame Aufgabe verständigen und sich der Gesamtidee, ein einheitliches Werk zu schaffen, wechselseitig unterordnen. Maßgebend ist, dass die einzelnen Miturheber im Hinblick auf das Ganze schöpferisch mitwirken und dass ihr Ergebnis eine wirtschaftliche Einheit darstellt, die üblicherweise nur insgesamt verwertet wird. Miturheberschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Beiträge der einzelnen Personen nachträglich nicht mehr exakt trennen lassen. Entscheidend ist, dass das einheitlich geschaffene Werk Urheberrechtsschutz genießt. Ferner muss jeder Miturheber überhaupt schöpferisch tätig geworden sein. Ob dies in großem oder kleinem Umfang der Fall war, kann für die Frage seiner Miturheberschaft dahinstehen
Richtig wurde festgestellt dass die Bilder, welche bei Versammlungen entstehen die Persönlichkeitsrechte am eigenen Bild hinten anstellen. Grund. Ebenso wie § 23 Abs. 1 Nr. 2 dient auch die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 dem Informationsinteresse und der Abbildungs-, bzw. der Pressefreiheit. Wer in der Öffentlichkeit an Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, dass er im Zuge des Geschehens abgebildet wird, und seine persönlichkeitsrechtlichen Belange insoweit hintanstellen. Der Begriff der „Versammlungen, Aufzüge und ähnlichen Vorgänge“ ist weit zu verstehen und umfasst alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Voraussetzung für die zustimmungsfreie Abbildung und Verwertung von nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 privilegierten Fotografien ist, dass die Versammlung oder der Aufzug als Vorgang gezeigt wird und dass nicht nur - einzelne oder mehrere - Individuen abgebildet sind. Im letzteren Fall vermag allenfalls § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 zu greifen. Die Erkennbarkeit eines einzelnen oder einzelner Abgebildeter allein schließt die Ausnahme allerdings noch nicht aus. Die Versammlung muss nicht insgesamt gezeigt werden, privilegiert ist vielmehr bereits ein repräsentativer Ausschnitt. Der Vorgang muss darüber hinaus in der Öffentlichkeit stattfinden und von dieser wahrgenommen werden können; eine öffentliche, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Zugangsmöglichkeit reicht aus. Soweit könnte man der Ausführungen in diesen Belangen Sai1 zustimmen, jedoch gibt es einen dezenten Unterschied zur Ausführung der konkludenten Einwilligung.
Sofern keiner der Ausnahmetatbestände der §§ 23, 24 KUG erfüllt ist, setzt die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen die Einwilligung, also die vorherige Zustimmung (§ 183 BGB) des Abgebildeten voraus. Die Einwilligung ist nach mittlerweile herrschender Meinung eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die die §§ 104 ff. BGB gelten. Die Einwilligung kann einseitig oder – wenn sie an eine Gegenleistung geknüpft ist – vertraglich erklärt werden. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend, sowie unbeschränkt oder räumlich, zeitlich und sachlich beschränkt erteilt werden. Eine stillschweigende Einwilligung kann nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann.
Ob aus dem schlichten Untätigbleiben eine stillschweigende Einwilligung abgeleitet werden kann, wird unterschiedlich beantwortet. Richtigerweise wird man im Einzelfall fragen müssen, ob – entsprechend §§ 133, 157 BGB – der „Erklärungsempfänger“ das Verhalten des Betroffenen aus objektivierter Sicht nach Treu und Glauben als Einwilligung verstehen konnte , was anzunehmen ist, wenn der Betroffene es erkennbar hinnimmt, dass er ins Bild kommt, etwa indem er freundlich winkt. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist i. d. R., dass dem Betroffenen der Zweck der Veröffentlichung bekannt ist. Hiernach empfiehlt es sich, den Betroffenen über Art und Verwendung eines geplanten Fernsehbeitrags aufzuklären. Wird der Betroffene hingegen von einem Journalisten oder Fotographen überrumpelt und kann er daher den Aufnahmezweck nicht erfassen, kommt eine stillschweigende Einwilligung i. d. R. nicht in Betracht oder kann erleichtert widerrufen werden. Die Reichweite einer Einwilligung ist durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat. Für die Auslegung kann die urheberrechtliche Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG) entsprechend herangezogen werden. Danach ist im Zweifel, d. h. bei nicht genau bestimmtem Umfang und Zweck der Einwilligung, davon auszugehen, dass der Abgebildete die Einwilligung in die Verwendung der Abbildung nur in dem Umfang erteilt hat, wie dies zur Erfüllung des Vertrags- bzw. Aufnahmezwecks erforderlich war. Daraus ergeben sich Grenzen für die Verwertbarkeit von Abbildungen auch dann, wenn die Einwilligung unbeschränkt erteilt wird. Die Einwilligung in die Aufnahme durch einen Berufsfotografen umfasst nicht die Verwendung für Werbezwecke. Wer sein Bildnis in eine Internet-Homepage einstellt, willigt stillschweigend nur darin ein, dass Dritte durch Hyperlinks auf das Bildnis verweisen, nicht aber darin, dass sie das Bildnis auf fremde Websites übernehmen. Die Beweislast für die Erteilung der Einwilligung und ihren Umfang liegt bei demjenigen, der das Bildnis veröffentlicht. Im Falle einer unbeschränkten und nicht an einen bestimmten Berichterstattungsanlass gebundenen Einwilligung trifft den Abgebildeten die Beweislast dafür, dass seine Einwilligung unter einem Vorbehalt gestanden hat, etwa dass die Aufnahme nur im Rahmen einer für ihn positiven Berichterstattung veröffentlicht werden dürfe.
Die Einwilligung ist grds. nicht frei widerruflich. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein Widerruf der Einwilligung möglich ist, ist umstritten. So wird vertreten, dass die Einwilligung nur widerrufen werden kann, wenn sich die Umstände seit ihrer Erteilung so geändert haben, dass die Veröffentlichung den Betroffenen in seiner Persönlichkeit empfindlich beeinträchtigt etwa weil sich die innere Einstellung des Betroffenen grundlegend geändert hat oder wenn der Widerruf zur Wahrung gewichtiger ideeller Interessen des Inhabers unvermeidlich ist beschränkt die Widerruflichkeit durch den Grundsatz von Treu und Glauben und verlangt dann wichtige Gründe für den Widerruf, wenn der Betroffene durch die Erteilung der Einwilligung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Andere halten die Einwilligung jedenfalls im Hinblick auf spätere Publikationen für frei widerruflich mit der Folge, dass die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung künftig nicht mehr wünsche, als wirksamer Widerruf anzusehen ist. Die Rechtsprechung verlangt überwiegend das Vorliegen eines wichtigen Grundes, den sie insb. bei geänderten Umständen von Gewicht annimmt.
Ich hoffe das ist erst einmal genug Information um etwas sichere Klarheit in die Thematik zu bringen als in dem Gewusel von Sai1.
> Ich hoffe das ist erst einmal genug Information um etwas sichere Klarheit in die Thematik zu bringen als in dem Gewusel von Sai1.
Was ich geschrieben habe steht nicht im Widerspruch zu deinen Ausführungen.
Es geht ja hier im Kern um folgendes: Die Koneko verhält sich gegenüber Fotografen und Cosplayern nicht so wie man sich das wünscht. Man sollte sich aber überlegen, ob man gleich mit Anwälten und Abmahnungen reagieren will, da das Risiko hoch ist, dem Ärger über die Verwendung der Fotos durch die Koneko noch Geld für Anwälte und Gerichte hinterher zu schmeißen.
Daher mein Ratschlag: Beschränkt euch auf die Sachverhalte, bei welchen die Rechtsunsicherheit gering ist, denn da ist das Kostenrisiko ebenfalls entsprechend gering. Pocht man beispielsweise auf eine Miturheberschaft seitens der abgebildeten Person, so ist dies sehr viel schwerer zu beweisen. Im Zweifelsfall wird ein Gericht immer den Fotografen als alleinigen Urheber sehen.
Man muss auch sehen, dass man aufgrund des "Rechts am eigenen Bild" praktisch nur auf Unterlassung klagen kann, nicht aber auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld (weil die gleichen Fotos an anderer Stelle im Internet veröffentlicht sind). Bekommt man hier vor Gericht nur teilweise Recht, so hat man für den dann sich ergebenden Kostenanteil keinerlei Kompensation. Bei Forderungen seitens des Fotografen gegen die Koneko sieht das anders aus: Hier ergibt sich ein Schadenersatzanspruch. Selbst wenn man vor Gericht nur 50% der geforderten Summe bekommt, so dürfte dies aber noch reichen, die damit auch zu 50% zu tragenden Kosten des Verfahrens zu decken, so dass man höchstwahrscheinlich nicht draufzahlen wird, selbst wenn man das Gericht nicht vollständig überzeugen kann.
Und wenn man die Koneko dazu erziehen kann, die Fotografen zu fragen, dann hat man wahrscheinlich auch für die Cosplayer erreicht was man wollte, da die allermeisten Fotografen die jeweiligen Cosplayer fragen werden oder ihre Einwilligung gegenüber der Koneko davon abhängig machen, dass die Koneko sich Einwilligungen der abgebildeten Personen einholt.
Neko
Die müssen doch sich ausweisen und den Cosplayern wenigstens Bescheid geben das man in das Heft kommt. Frechheit!
war so gegen 2006-2007 mal im Verlag drin und hab selbst mitbekommen wie sie meist von Animexx direkt Bilder ausgewählt haben.
Selbst eine Bekannte die dort ein Praktika gemacht hat,
hatte mir davon erzählt. Sie picken sich ein paar Bilder oder Personen raus und wählen davon genügend für ihre Zeitschrift aus.
Ob sie das heute noch auf die selbe Art und Weiße machen,
kann ich nicht sagen aber ich finde dein Vorhaben gut.